§ 278 – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, normal normal vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. normal normal normal arabic (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, normal normal vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. normal normal normal arabic (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Kurz erklärt
- Bis zum 31. Dezember 1956 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 150 DM monatlich.
- Von 1957 bis 1976 liegt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei 20 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
- Für Ausbildungszeiten bis zum 31. Dezember 1967 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ebenfalls 150 DM monatlich.
- Von 1968 bis 1976 liegt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten bei 10 % der Beitragsbemessungsgrenze.
- Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage anteilig entsprechend der reduzierten Arbeitszeit berechnet.